Für Eltern und Angehörige

Ihrem Kind ist etwas Schlimmes passiert?
Ihr Kind hat körperliche, psychische und/oder sexualisierte Gewalt erlebt oder miterlebt?
Ihr Kind hat übergriffiges Verhalten im Internet erfahren?

Sie haben ein Recht auf Hilfe!

Melden Sie sich bei uns, wir beraten Sie gerne – vertraulich und kostenlos.

Körperliche Gewalt

Körperliche Gewalt an Kindern oder Jugendlichen ist zum Beispiel, wenn das Kind oder der*die Jugendliche

  • Prügel kriegt.
  • mit Gegenständen geschlagen wird.
  • gekniffen, getreten oder geschüttelt wird.

Psychische Gewalt

Psychische Gewalt oder seelische Gewalt ist manchmal schwierig zu erkennen, da sie am Körper keine sichtbaren Narben hinterlässt, z.B. wenn

  • jemandem Angst gemacht wird.
  • jemand beschimpft, erpresst, blossgestellt, bedroht oder beleidigt wird.
  • jemand verachtet, abgewertet, isoliert oder ignoriert wird.
  • jemand eine Strafe auferlegt kriegt, sie oder er aber nicht genau weiss, was sie oder er getan hat.

Sexualisierte Gewalt

Unter sexualisierter Gewalt an Kindern oder Jugendlichen versteht man jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind/ einem*einer Jugendlichen vorgenommen wird, entweder durch eine erwachsene oder gleichaltrige Person.

Die Handlung erfolgt entweder gegen den Willen des Kindes/ des*der Jugendlichen – oder wenn das Kind/ der*die Jugendliche aufgrund seiner*ihrer Entwicklung nicht wissentlich zustimmen kann. Meist wird dabei ein Machtverhältnis gegenüber dem Kind/ dem*der Jugendlichen ausgenutzt.

Mitbetroffenheit bei häuslicher Gewalt

Das Miterleben elterlicher Paargewalt wird als eine Form der psychischen Gewalt an Kindern oder Jugendlichen betrachtet.

Auch wenn Kinder/Jugendliche nicht direkt am eigenen Körper Gewalt erfahren. Aus diesem Grund haben Kinder und Jugendliche, die häusliche Gewalt erleben und miterleben, Anspruch auf Opferhilfe.

Sexting / Sexuelle Belästigung / Übergriffe im Internet / Cybermobbing

Wortzusammensetzung aus «Sex» und «Texting»

  • Freiwilliger, privater Austausch von selbst produzierten Fotos und Filmen des eigenen Körpers
  • Die Fotos und Filme reichen von leicht erotisch bis eindeutig sexuell

Sexuelle Belästigung / Übergriffe im Internet

  • Verbale Belästigung, Einschüchterung, Beschimpfung oder Ausfragen bis hin zum unaufgeforderten Zusenden von pornografischen Bildern/Videos oder Einfordern von blossstellenden oder kinderpornografischen Bildern/Videos
  • Verwendung von Profilen mit falscher Identität auf Social Media, um das Vertrauen von Kindern oder Jugendlichen zu gewinnen und ggf. ein Treffen zu vereinbaren, um sie zu missbrauchen

Cybermobbing

  • Falsche Informationen über eine Person oder peinliche Fotos im Internet verbreiten
  • Eine Person ständig über E-Mail, im Chat oder via Social Media belästigen, bedrohen oder erpressen
  • Gründung von «Hassgruppen», in denen negative Äusserungen über Einzelpersonen gemacht werden

Recht auf Hilfe!

Alle Menschen, die in der Schweiz durch eine Straftat körperlich, psychisch oder sexuell beeinträchtigt wurden, haben ein Recht auf Unterstützung und Hilfe.

Das heisst auch alle Kinder und Jugendlichen, die Gewalt erlebt oder miterlebt haben, haben ein Recht auf Opferhilfe gemäss Opferhilfegesetz (OHG). Auch Sie als Eltern oder dem Kind nahestehende Personen können Opferhilfe erhalten:

Unser Angebot:

  • Wir unterstützen Sie und Ihr Kind bei der Verarbeitung des Geschehenen.
  • Wir helfen Ihnen dabei, Lösungen zu finden.
  • Wir informieren Sie über Ihre Rechte und Ansprüche gemäss Opferhilfegesetz.
  • Wir unterstützen Sie bei Fragen im Strafverfahren und informieren Sie über wichtige Fristen.
  • Wir stehen unter Schweigepflicht.
  • Wir beraten bei Bedarf auch mit Dolmetscher*innen.

Eine Strafanzeige ist nicht Voraussetzung, um unser Angebot in Anspruch zu nehmen.

Wir vermitteln Ihnen weitere Hilfe und unterstützen Sie bei Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz.

Strafverfahren

Hier wird einfach erklärt, wie ein Strafverfahren abläuft und welche Rechte Ihr Kind im Strafverfahren hat.

«Welche Rechte habe ich in einem Strafverfahren?»

Fristen

Fristen im Strafverfahren:

  • Leichtere Straftaten, sogenannte Antragsdelikte, müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten angezeigt werden.
  • Wenn Sie oder Ihr Kind sich als Privatkläger*in am Strafverfahren beteiligen möchten, muss dies bei Antragsdelikten innerhalb von               3 Monaten beantragt werden.

Information über die Verwirkungsfrist bei Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz:

  • Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung müssen innerhalb von 5 Jahren nach der Tat im Tatortkanton geltend gemacht werden. Danach besteht kein Rechtsanspruch mehr (Verwirkungsfrist).
  • Bei bestimmten, besonders schwerwiegenden Delikten können Gesuche um Entschädigung und Genugtuung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eingereicht werden, sofern das Opfer zum Zeitpunkt der Straftat unter     16 Jahre alt war.

Weitere Hilfe

Wir helfen Ihnen bei Bedarf gerne bei der Suche einer Anwältin oder eines Anwalts und vermitteln Ihnen psychologische und/oder medizinische Hilfe.

Entschädigung

Die Opferhilfe kann für finanzielle Schäden aufkommen, die als Folge der Straftat bei Ihrem Kind oder Ihnen entstanden sind.

Dies kann z.B. die Entschädigung von Lohnausfall oder von Fahrspesen sein. Durch die Opferhilfe entschädigt werden können auch Bestattungskosten oder Kosten für eine Hilfe im Haushalt. Sachschäden werden nicht entschädigt. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von Ihrer finanziellen Situation.

Genugtuung

Wenn Ihr Kind und/oder Sie als angehörige Person durch eine Straftat besonders schwer betroffen sind, können Sie eine Genugtuung durch die Entschädigungsbehörde der Opferhilfe beantragen.

Die Genugtuung ist eine Form von Schmerzensgeld oder einer Wiedergutmachung von der öffentlichen Hand für das erlittene seelische Leid und soll die schwierige Situation von Ihnen und/oder Ihrem Kind anerkennen.

Wichtige Information

  • Wir stehen unter Schweigepflicht.
  • Wir beraten bei Bedarf auch mit Dolmetscher*innen.

Eine Strafanzeige oder ein Strafverfahren sind nicht Voraussetzung, um unser Angebot in Anspruch zu nehmen.

Melden Sie sich bei uns, wir beraten Sie gerne – vertraulich und kostenlos.